Mit 1. Jänner 2025 tritt in Österreich
die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Ziel ist es,
Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall in geschlossenen
Kreisläufen zu führen und das achtlose Wegwerfen dieser Verpackungen zu vermeiden,
um so die Umwelt zu schützen. Unter die Regelung fallen geschlossene
Einweggetränkeverpackungen wie PET-Flaschen und Getränkedosen mit einem
Füllvolumen zwischen 0,1 und 3 Litern.
Für die Direktvermarktung wird die
Verordnung keine bedeutenden Auswirkungen haben, da bäuerliche Betriebe ihre
qualitativ hochwertigen Getränke in der Regel nicht in Aludosen oder
Plastikflaschen füllen. Glasflaschen sind von der Pfandverordnung nicht
betroffen, was den bereits etablierten, umweltfreundlichen Ansatz der
Direktvermarktung mit nachhaltigen Verpackungen unterstreicht.
Bei
Weiterverkauf greift die Pfandverordnung
Betriebe, die Getränke in
Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall zukaufen und wieder
verkaufen (z.B. Mineralwasser, Limonaden o.Ä. in Plastikflaschen), sind jedoch
von der Verordnung wegen der Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen
betroffen.
Werden Getränke in Einwegverpackungen
zu- und weiterverkauft, muss ein Pfand von 25 Cent pro Gebinde eingehoben und
eine Rücknahme leerer Einweggetränkeverpackungen derselben Art angeboten
werden. Wichtig: Der Verkauf von Handelsware fällt aber nicht unter
Direktvermarktung und erfordert eine Gewerbeberechtigung.
Buschenschänken und Almausschank sind
von der Pfandverordnung ausgenommen, sofern Getränke in Einwegverpackungen nur
zum Konsum vor Ort angeboten werden. Gibt es die Getränke in Einwegverpackungen
„to go“, so greift die Pfand- und Rücknahmepflicht.
Besondere
Vorgaben für Selbstbedienungsautomaten
Bei Selbstbedienungsautomaten gilt die
Regelung, dass am Automaten eine Rücknahmestelle in der Nähe benannt werden
kann. Falls es im engeren Umkreis (ca. 300m) keine Rücknahmestelle gibt, müssen
die Betreiber:innen einen Ausgleichsbetrag bezahlen.
Sollten Betriebe Getränke in Einweggetränkeverpackungen
aus Kunststoff oder Metall auf den Markt bringen (= Erstinverkehrsetzer:innen),
dann müssen sie sich online registrieren und die Gebinde entsprechend
kennzeichnen. Informationen zur Registrierung gibt es unter www.recycling-pfand.at
Dass die Pfandverordnung bei
Direktvermarkter:innen somit weitgehend nicht relevant wird, verdeutlicht, wie
nachhaltig diese Vermarktungsschiene bereits ist und bestärkt dabei den
umweltfreundlichen Grundgedanken beizubehalten und weiter zu etablieren.
Ausführlichere Informationen speziell
für die Direktvermarktung sind unter Merkblatt_PfandVO_24.pdf zu
finden.
AutorIn: Juliane Gfrei BEd, M.A.