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Pfandverordnung: So sind Direktvermarkter:innen betroffen

14.11.2024

Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen tritt in wenigen Wochen in Kraft. Was müssen Direktvermarkungsbetriebe, Buschenschänken und Almbetriebe dann beachten?

Bild Aktuelles

Mit 1. Jänner 2025 tritt in Österreich die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Ziel ist es, Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall in geschlossenen Kreisläufen zu führen und das achtlose Wegwerfen dieser Verpackungen zu vermeiden, um so die Umwelt zu schützen. Unter die Regelung fallen geschlossene Einweggetränkeverpackungen wie PET-Flaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3 Litern.

Für die Direktvermarktung wird die Verordnung keine bedeutenden Auswirkungen haben, da bäuerliche Betriebe ihre qualitativ hochwertigen Getränke in der Regel nicht in Aludosen oder Plastikflaschen füllen. Glasflaschen sind von der Pfandverordnung nicht betroffen, was den bereits etablierten, umweltfreundlichen Ansatz der Direktvermarktung mit nachhaltigen Verpackungen unterstreicht.

Bei Weiterverkauf greift die Pfandverordnung

Betriebe, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall zukaufen und wieder verkaufen (z.B. Mineralwasser, Limonaden o.Ä. in Plastikflaschen), sind jedoch von der Verordnung wegen der Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen betroffen.

Werden Getränke in Einwegverpackungen zu- und weiterverkauft, muss ein Pfand von 25 Cent pro Gebinde eingehoben und eine Rücknahme leerer Einweggetränkeverpackungen derselben Art angeboten werden. Wichtig: Der Verkauf von Handelsware fällt aber nicht unter Direktvermarktung und erfordert eine Gewerbeberechtigung.

Buschenschänken und Almausschank sind von der Pfandverordnung ausgenommen, sofern Getränke in Einwegverpackungen nur zum Konsum vor Ort angeboten werden. Gibt es die Getränke in Einwegverpackungen „to go“, so greift die Pfand- und Rücknahmepflicht.

Besondere Vorgaben für Selbstbedienungsautomaten

Bei Selbstbedienungsautomaten gilt die Regelung, dass am Automaten eine Rücknahmestelle in der Nähe benannt werden kann. Falls es im engeren Umkreis (ca. 300m) keine Rücknahmestelle gibt, müssen die Betreiber:innen einen Ausgleichsbetrag bezahlen.

Sollten Betriebe Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall auf den Markt bringen (= Erstinverkehrsetzer:innen), dann müssen sie sich online registrieren und die Gebinde entsprechend kennzeichnen. Informationen zur Registrierung gibt es unter www.recycling-pfand.at

Dass die Pfandverordnung bei Direktvermarkter:innen somit weitgehend nicht relevant wird, verdeutlicht, wie nachhaltig diese Vermarktungsschiene bereits ist und bestärkt dabei den umweltfreundlichen Grundgedanken beizubehalten und weiter zu etablieren.

Ausführlichere Informationen speziell für die Direktvermarktung sind unter Merkblatt_PfandVO_24.pdf zu finden.

AutorIn: Juliane Gfrei BEd, M.A.
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