© wildbild.at
Direktvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
Die am Betrieb hergestellte Milch darf im Rahmen eines „eingetragenen oder zugelassenen Lebensmittelunternehmens“ vermarktet werden bzw. dürfen aus der Milch Erzeugnisse hergestellt und vermarktet werden. Mit der LFBIS-Nummer ist jeder landwirtschaftliche Betrieb automatisch als Lebensmittelunternehmer eingetragen (= registriert).
Eine Zulassung ist notwendig, wenn pasteurisierte Trinkmilch, nichtfermentierte Flüssigmilcherzeugnisse (Kakao, Vanillemilch etc.) oder Eis aus Rohmilch hergestellt werden oder bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen an den Großhandel oder ins Ausland und bei Zukauf von Milch für die Verarbeitung. Für die Zulassung ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Einreichunterlage zur Zulassung
Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch an die AMA
Direktvermarktungsbetriebe, die jährlich mehr als 25.000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, müssen jährlich bis Ende Februar eine Meldung an die AMA übermitteln. Zu melden ist die im abgelaufenen Kalenderjahr eingesetzte Menge Milch für die Direktvermarktung, sowie die daraus hergestellten Produkte in kg (untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse, Emmentaler, sonstiger Käse und sonstige Milchprodukte). Details unter: www.ama.at/Formulare-Merkblaetter.
TIPP
Die regelmäßige Teilnahme an Prämierungen verhilft zu einer fachlichen Einschätzung der Qualität der selbst hergestellten Produkte (z.B. Käseprämierungen im Bundesland, Kasermandl).
© AMA Marketing
Abgabe von Rohmilch
Rohmilch und Rohrahm dürfen nur direkt vom Tierhalter an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunternehmen und von diesen Einzelhandelsunternehmen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.
Rohmilch kann auch mittels Milchautomaten, die die Ausstattungs- und Prüfrichtlinien erfüllen, abgegeben werden. Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und den zwei darauffolgenden Tagen, Rohrahm nur am Tag der Rohmilchgewinnung oder am darauf folgenden Tag aus Rohmilch, die den Anforderungen für Rohmilch entsprechen muss, hergestellt und abgegeben werden.
Kennzeichnung von Rohmilch
Neben sonstigen Kennzeichnungselementen sind Rohmilch bzw. Rohrahm mit folgenden Hinweisen zu kennzeichnen: „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ und „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden“. Diese Hinweise müssen bei der Abgabestelle, am Etikett oder bei den Begleitpapieren (z.B. Lieferschein) angebracht sein.
Ein Merkblatt für Rohmilchdirektvermarktung ist unter www.hygiene-schulung.at abrufbar.
Kriterien für Rohmilch
- Keimzahl bei 30° C pro ml: < 50.000 (Mittelwert über 2 Monate aus 2 Proben je Monat)
- Somatische Zellen bei 30° C pro ml: < 400.000 (Mittelwert über 3 Monate aus 1 Probe je Monat)
- Rohmilch von anderen Tierarten: Keimzahl bei 30° C pro ml: < 500.000 für Rohmilcherzeugnisse (Mittelwert über 2 Monate aus 2 Proben je Monat)
Hygieneanforderungen
Zur Umsetzung der Hygieneanforderungen und als Hilfestellung zur Erstellung eines Eigenkontrollsystems gibt es Leitlinien, die von Expert:innen und Praktiker:innen erstellt und vom Gesundheitsministerium veröffentlicht werden. Es gibt Leitlinien für die Milchverarbeitung am Bauernhof, für die Milchverarbeitung auf Almen und für die Herstellung von Speiseeis. Die Leitlinien umfassen alle wichtigen Anforderungen bezüglich Räume, Ausstattung, Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Arbeitshygiene, Untersuchungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Gesundheit. Betriebe mit Milchdirektvermarktung sollen die Leitlinie dem eigenen Betrieb entsprechend ausfüllen und für Kontrollen griffbereit haben.
Kennzeichnung von Milch- & Milchprodukten
Für die Herstellung und Kennzeichnung von Milch und Milcherzeugnissen ist das Codex Kapitel B 32 und für Speiseeis das Kapitel B 2 relevant. Zur richtigen Kennzeichnung von Milch und Milcherzeugnissen stehen Musteretiketten zur Verfügung, die von der AGES begutachtet wurden.
Untersuchungspflichten
- Rohmilchuntersuchung bei Kuhmilch: Keimzahl 2 mal pro Monat und Zellzahl 1 mal pro Monat
- Rohmilchuntersuchung bei Milch anderer Tiere: Keimzahl 2 mal pro Monat
- Mindestens ein Milcherzeugnis muss zumindest 1 mal jährlich bakteriologisch untersucht werden. Welches Produkt bzw. welche Produkte auf welche Keime und wie oft zu untersuchen sind, ist der Leitlinie für Milchverarbeitung am Bauernhof zu entnehmen.
- Speiseeis ist auf Enterobacteriaceae und Listerien zu untersuchen. Die verlangte Häufigkeit von Untersuchungen ist abhängig von Art, Größe und Erzeugungsprogramm des Lebensmittelunternehmens. Details dazu sind der Leitlinie zu entnehmen