Wegen Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung erhalten zurzeit zahlreiche Website-Betreiber Abmahnungen einer Rechtsanwaltskanzlei. Darin werden Schadenersatz und Anwaltskosten-Ersatz in Höhe von insgesamt € 190,- sowie eine Auskunftserteilung über die verarbeiteten Daten auf der Website gefordert. Ob die Datenschutz-Grundverordnung auf der eigenen Website auf die beschriebene Weise tatsächlich verletzt wurde, kann der IT-Dienstleister beantworten. In jedem Fall ist rasch zu handeln.
Die mutmaßliche Rechtsverletzung: Wenn der Schriftartendienst Google Web Fonts mit einer direkten Verbindung zu einem Google-Server auf der eigenen Website eingebunden wird, werden dadurch die IP-Adressen der Website-Besucher an Google in den USA übermittelt. Da es dafür in den meisten Fällen keine Rechtsgrundlage gibt (Einwilligung unzureichend), ist von einer Rechtsverletzung auszugehen.
Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn die Schriften lokal über den eigenen Webserver bereitgestellt wurden. Ob dies bei der eigenen Website erfolgt ist, kann durch den IT-Dienstleister beantwortet werden. Selbiger kann auch überprüfen, ob eine Verarbeitung von Daten der verletzten Person erfolgt ist.
Es gibt zwei Möglichkeiten, auf ein solches Schreiben zu reagieren:
1. Überweisung des Betrags innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Schreibens. Dann ist nach deren Angaben alles erledigt und auch das Auskunftsbegehren ist gegenstandslos, oder
2. Einlassung auf ein Zivilverfahren mit ungewissem Ausgang, aber keinen schlechten Chancen zu gewinnen (da der Schaden erst bewiesen werden muss). Zu beachten ist jedoch: Wenn man sich auf den Streit einlässt, muss das Auskunftsbegehren beantwortet werden, wofür die Frist ein Monat beträgt.
Empfohlene Vorgehensweise: Abklären mit dem IT-Dienstleister, ob der Dienst tatsächlich auf diese Weise genutzt wurde und welche Daten des „verletzten“ Nutzers verarbeitet wurden. Vielleicht kann eine Fristverlängerung mit der Rechtsanwaltskanzlei vereinbart werden, bis der Fall geklärt ist (laut Auskunft ist er hier aber recht uneinsichtig). Anschließend
1. Zahlung oder
2. Einlassen auf den Streit (ev. verfügbarer Rechtsschutz) und Beantwortung des Auskunftsbegehrens.
Die Landwirtschaftskammer steht den Betroffenen beratend zur Seite. Ein Muster zur Beantwortung der geforderten Auskunftserteilung steht zur Verfügung: Abmahnungen_Google_Fonts_Muster_Auskunftserteilung_LKÖ.docx (live.com)