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Barrierefreiheit


Barrierefreiheit betrifft auch Landwirtschaftsbetriebe und Buschenschenker

Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2015.
Menschen mit Behinderung sind Teil unserer Gesellschaft. Sie sind Arbeitnehmer und Unternehmer, gleichzeitig auch Kunden, die ihr schwer verdientes Geld ausgeben wollen. In der Praxis bestehen dabei allerdings oft Barrieren, die es zu beseitigen gilt. Sie stellen ebenso für manche nicht-eingeschränkten Menschen Erschwernisse im Alltag dar. Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sollen diese nun abgeschafft werden. Das betrifft auch den Agrarsektor - unter anderem die Urlaubsanbieter, die Direktvermarkter mit Ab-Hof-Verkauf oder die Buschenschenker. Die Übergangsfrist für die Adaption bestehender Gebäude endet am 31. Dezember 2015.  

Ziel des BGStG ist die gleichberechtigte Teilhabe von körperlich, intellektuell, psychisch oder sinnes-eingeschränkten Menschen am gesellschaftlichen Leben, das heißt, Personen mit Behinderung soll der Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ermöglicht werden. Dies gilt ab 01. Jänner 2016 für alle Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen - und somit auch für alle Privatanbieter von Gütern und Dienstleistungen (siehe oben). Das BGStG verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und stellt diese einer Belästigung aufgrund einer Behinderung gleich.

Was bedeutet Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung (z.B. Internetauftritte) sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.


Barrierefreiheit ist vor allem für Fälle der mittelbaren Diskriminierung von behinderten Personen von Bedeutung. Obgleich das Gesetz zwar das möglichst vollständige Herstellen von Barrierefreiheit beabsichtigt, so liegt dennoch keine Diskriminierung vor, wenn die Beseitigung von Erschwernissen mit hohen Kosten und Aufwendungen verbunden oder sogar rechtswidrig ist. So können etwa notwendige bauliche Veränderungen aufgrund von Denkmalschutzvorschriften unzulässig sein. Regelungen über bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit (z.B. Türbreite, Rampe) finden sich in den entsprechenden Bauordnungen der Länder.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass das BGStG nicht die Barrierefreiheit als solche vorschreibt. Das Gesetz stellt vielmehr auf die diskriminierungsfreie Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung ab. So muss z.B. ein Heuriger dafür Sorge tragen, dass der Konsum von Speisen und Getränken, Informationen über Preise und Öffnungszeiten sowie auch die Benutzung der Toiletten für Menschen mit Behinderungen ohne Hindernisse möglich sind. Grundsätzlich fallen auch die Gestaltung der Freiräume und Gastgärten, aber auch der Parkplatz, der Buffetbereich sowie die Garderobe unter dieses Gesetz.

Barrierefreiheit gilt ebenso für Internetseiten, sie müssen ab 01. Jänner 2016 barrierefrei sein. Damit hatten bisher vor allem blinde und sehbehinderte Menschen große Probleme und konnten oft preisgünstige Online-Angebote nicht nutzen.

Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember
Für die Beseitigung von baulichen Barrieren bei bestehenden Gebäuden endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2015. Längere Übergangsfristen - zum Teil bis 2019 - hat sich der Bund ausbedungen. Bei Neubauten und Generalsanierungen waren und sind die Bestimmungen des BGStG ohne Übergangsfrist anzuwenden und die Bestimmungen über die Zumutbarkeitsprüfung fallen weg.

Ausnahmen bei unverhätlnismäßigen Kosten
Nur wenn die Beseitigung von Barrieren mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Aufwendungen verbunden ist und daher unzumutbar ist, liegt keine Diskriminierung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes vor.

Neu-, Zu- und Umbauten
Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden gilt die Vorgabe der baulichen Barrierefreiheit bereits seit 1.1.2006. Für ältere Gebäude (mit einer Baubewilligung vor dem 1.1.2006) gilt die Ausnahme von der Barrierefreiheit noch bis 31.12.2015, wenn der erforderliche Aufwand zur Beseitigung der Barriere € 5.000,-- übersteigt. Eine vollständige Barrierefreiheit ist für diese Gebäude ab 1.1.2016 erforderlich, dann sind auch Kosten über € 5.000,-- zumutbar.

Zumutbarkeit und Situationsverbesserungen
Nach dem Gesetz hat im Schlichtungsverfahren eine Zumutbarkeitsüberprüfung zu erfolgen. Nur wenn die Beseitigung von Barrieren rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre, muss eine Beseitigung der Barriere z.B. durch Umbau nicht erfolgen. Allerdings muss versucht werden, die Situation von behinderten Personen so weit als möglich zu verbessern (z.B. durch einen Klingelknopf für Rollstuhlfahrer, wenn eine Rampe für den Zugang zum Ab-Hof-Verkauf/Hofladen bautechnisch nicht möglich ist).

Rechtsfolgen: Schadenersatzrechtliche Ansprüche
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots sind schadenersatzrechtliche Ansprüche vorgesehen, die grundsätzlich vor ordentlichen (Zivil-)Gerichten geltend zu machen sind. Allerdings ist zuvor beim Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dabei wird die Verhältnismäßigkeit von Belastungen detailliert geprüft. Die Kosten der Schlichtung sowie einer freiwilligen Mediation trägt der Bund.

Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen wird im Gerichtsverfahren geprüft, ob die Beseitigung einer bestehenden Barriere zumutbar ist. Dabei ist auf die Kosten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, die seit Einführung des Gesetzes verstrichene Zeit und die Auswirkungen auf allgemeine Interessen bei Menschen mit Behinderungen zu achten.

Bundesförderung für bauliche Adaptierung
Für bauliche Umgestaltungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit gemäß ÖNORM B 1600 bietet das Sozialministeriumsservice Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern eine Unterstützung an. Ersetzt werden dem Betrieb allgemein 50% der behinderungsbedingten investiven Maßnahmen, maximal 25.000 Euro. Vom Förderbeitrag wird noch die jeweilig geltende Zumutbarkeitsgrenze (aktuell 3.000 Euro) abgezogen. Neubauten werden nicht gefördert. Ein entsprechender Antrag ist vor Umsetzung der Baumaßnahmen beim Sozialministeriumservice einzubringen. Das Risiko etwaiger Doppelförderungen sollte bei der Einreichstelle abgeklärt werden.

Nähere Informationen zur Barrierefreiheit bietet unter anderem das Sozialministeriumservice unter www.sozialministeriumservice.at.

Empfehlung:

  • Bei geplanten Umbauarbeiten auf Barrierefreiheit achten!
  • Lassen Sie sich beraten!
  • Wenn die Barrierefreiheit nicht möglich ist (weil unverhältnismäßig teuer, bautechnisch nicht möglich), sollte zumindest die nächstbeste Lösung angestrebt werden (z.B. Klingelknopf für Rollstuhlfahrer).

 

 

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