Fleisch von Geflügel und Kaninchen kann vom Tierhalter vermarktet werden. Möglich ist die Vermarktung von Schlachtkörper im Ganzen oder halbiert, von Fleisch in Teilstücken oder küchenfertig geschnitten und von sämtlichen Verarbeitungserzeugnisse. Zu beachten sind die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und bezüglich Bezeichnungen und Rezepturen der Lebensmittelcodex Kapitel B14.
Die Schlachtung und Verarbeitung kann im Lohnverfahren erfolgen. Es ist nicht erlaubt Tiere, die nicht am Betrieb aufgezogen oder gemästet oder zumindest zu einem wesentlichen Anteil selbst gemästet wurden, zu schlachten und/oder zu verarbeiten und als eigenes Geflügel oder Geflügelfleischerzeugnis zu vermarkten.
Fleisch von Geflügel (auch gerupft, im Ganzen, halbiert) ist als Urprodukt eingestuft (entscheidend für Steuer und Sozialversicherung).
Als Hilfestellung zur richtigen Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse stehen Musteretiketten zur Verfügung.