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09/01/16

Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Land- und Forstwirte

Seit Anfang 2016 gelten für Betriebe neue Pflichten für die Erfassung von Bareinnahmen (Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht). Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte einen umfassenden Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, der detaillierte Informationen enthält und kürzlich überarbeitet wurde.

Hinweis: Im Juli 2016 kam es zu einigen Änderungen, die rückwirkend ab 01. Jänner 2016 gelten. Die für Land- und Forstwirte wesentlichen Änderungen betreffen Erleichterungen, die in der Barumsatzverordnung näher geregelt sind. Die geänderte Verordnung legt fest, dass die vereinfachte Losungsermittlung (= Kassasturz) ua für folgende Umsätze in Anspruch genommen werden kann:

  • Für „Umsätze im Freien“: Voraussetzung ist, dass die Umsätze im Freien maximal 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem betragen (neu: isolierte Betrachtung).
  • Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, insbesondere mit Alm-, Berg-, Ski- oder Schutzhütten, getätigt werden: Voraussetzung ist, dass die Hüttenumsätze maximal 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem betragen (isolierte Betrachtung).
  • Für einen Buschenschank, wenn dieser maximal 14 Tage pro Kalenderjahr geöffnet ist. Überdies ist eine gesamtbetriebliche Umsatzgrenze von 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem zu beachten.

Zur Berechnung der Umsatzgrenzen im Detail und für genauere Begriffsdefinitionen siehe Punkt 5.

1. Inwieweit unterliegen Land- und Forstwirte den neuen Pflichten?

Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach der Einkommensteuerpauschalierung und Umsatzsteuerpauschalierung besteuert, ist laut Erlass zu unterscheiden:

Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird und dabei die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung gelangt, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (z.B. einheitswertabhängige Pauschalierung, flächenabhängige Durchschnittssätze im Gartenbau; wenn nicht die USt-Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird).

Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen (teilpauschalierte Bereiche) zu ermitteln ist, besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, z.B. bei Be- und/oder Verarbeitung, Forstwirtschaft über 11.000 € Einheitswert, Weinbau über 60 Ar, Buschenschank, Bouteillenweinverkauf, Gartenbau (ausgenommen oben), Obstbau über 10 ha, bäuerliche Nachbarschaftshilfe, Urlaub am Bauernhof, Almausschank, sonstige gewinnerhöhende Beträge (z.B. bare Pachteinnahmen). Die folgenden Ausführungen betreffen daher nur diese Bereiche. Darüber hinaus gelten die neuen Verpflichtungen laut Erlass auch, wenn die USt-Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird, weil hier Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer notwendig sind.

In der Teilpauschalierung sowie bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Buchführung gelten die neuen Verpflichtungen umfassend.

2. Einzelaufzeichnungspflicht

Alle Bareinnahmen und (soweit keine Ausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird) Barausgaben sind einzeln festzuhalten.

Achtung: Einzelaufzeichnungen sind auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu führen. Ebenso gilt die Belegerteilungspflicht.

3. Registrierkassenpflicht

Bei Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen schreibt der Gesetzgeber vor, dass Betriebe ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (kurz Registrierkasse) zu erfassen haben

  • ab einem Jahresumsatz von 15.000 € (netto) je Betrieb
  • wenn überdies die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 € (netto) übersteigen.


Soweit der Gewinn von der Vollpauschalierung erfasst ist, ist zur Berechnung der 15.000 € - Grenze eine Schätzung mit dem 1,5 fachen des Einheitswertes zulässig. Für die Berechnung der Barumsatzgrenze des Betriebes (7.500 €) sind laut Erlass die als Folge der Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtigen Umsätze nicht heranzuziehen.

Achtung: Soweit es sich um Umsätze im Freien und Hüttenumsätze handelt, die unter die Erleichterung gemäß Barumsatzverordnung fallen (begünstigte Umsätze), sind diese für die Berechnung der Umsatzgrenzen (15.000 € und 7.500 €) nicht heranzuziehen.

Beispiel: Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet einen Einheitswert von 20.000 € und ist auch in der Umsatzsteuer pauschaliert (keine USt-Verrechnung mit dem Finanzamt, kein VSt-Abzug, Verrechnung der USt gegenüber Letztverbrauchern grundsätzlich in Höhe von 10%, gegenüber Unternehmern 13%, teilweise auch gegenüber Letztverbrauchern). Der Betriebsführer verkauft sowohl bar als auch unbar eigene Urprodukte (zB. Milch, Eier, Erdäpfel und Äpfel). Zusätzlich wird noch Bauernbrot (be- und verarbeitetes Produkt) im Wert von 4.400 € (inkl. 10% USt) jährlich ab Hof an Letztverbraucher verkauft.

Bei Schätzung des Umsatzes aus der Urproduktion mit 150 % des Einheitswertes beträgt dieser 30.000 €. Die Nettoumsätze aus der Be- und Verarbeitung sind hinzuzurechnen. Somit beträgt der gesamtbetriebliche Jahresumsatz 34.000 € (=30.000 + 4.000).

Für die Berechnung der Barumsatzgrenze von 7.500 € sind nur jene Umsätze heranzuziehen, die nicht durch die Vollpauschalierung abgegolten sind. Die Barumsätze betragen daher 4.000 € (Brotverkauf Netto).

Dieser Betrieb unterliegt daher nicht der Registrierkassenpflicht, weil nicht beide Umsatzgrenzen überschritten werden. Hinsichtlich des Brotverkaufs besteht Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Diese Umsätze sind daher täglich einzeln festzuhalten und jedem Kunden ist ein Beleg mit dem unten genannten Inhalt auszuhändigen.

Ob es sich bei einem Produkt um ein Urprodukt handelt, kann den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4215 ff (mit Verweis auf die Urprodukteverordnung) entnommen werden (siehe Link).

Beginn der Registrierkassenpflicht
Die Registrierkassenpflicht gilt, wenn beide Umsatzgrenzen überschritten werden, frühestens jedoch ab 01. Mai 2016. Das Jahr 2015 wird nicht zur Prüfung herangezogen. Es gilt:

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse entsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf jenes Monats (bei Umsätzen des gesamten Betriebes unter 100.000 €: jenes Kalendervierteljahres), in dem die maßgebenden Grenzen (15.000 € bzw. 7.500 €) erstmals überschritten werden.

Achtung: Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und Ähnliches.

Achtung: Ein Wertgutschein ist laut Erlass im Zeitpunkt der Einlösung in der Registrierkasse zu erfassen. Es besteht jedoch laut Erlass Einzelaufzeichnungspflicht, eine freiwillige Erfassung in der Registrierkasse ist möglich.

Anforderungen an die Registrierkasse
Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) und einen Drucker (oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung) von Belegen verfügen. Eine Registrierkasse kann auch eine Softwarelösung sein, die auf den gewünschten Geräten (PC, Tablet etc.) verwendet wird. Als Registrierkasse können auch Waagen mit Kassenfunktion dienen.

Beispiel: Erfüllt eine Kassenwaage nicht die Voraussetzungen einer Registrierkasse, ist eine eigene Registrierkasse notwendig. Der Registrierkassenbeleg kann laut Erlass auf den Kassenwaagenbeleg verweisen. Dem Kunden ist der Registrierkassenbeleg auszufolgen. Die Waagenbelege oder das Journal sind aufzubewahren.

Ab 01. April 2017 ist jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) auszustatten, dazu gehört auch eine elektronische Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Signaturkarte), die über einen Vertrauensdienstanbieter zu erwerben ist. Die übrigen Komponenten der Sicherheitseinrichtung müssen vom Kassenhersteller bereitgestellt werden. Die Signatur wird die einzelnen Barumsätze (Belege) miteinander verketten. Seit August 2016 ist die Registrierung der Singnaturkarte über FinanzOnline möglich. Unternehmer, die über keinen Internetzugang, kein Smartphone verfügen und keinen Parteienvertreter bevollmächtigt haben, können dazu das Formular RK 1 des BMF verwenden.

Tipp: Bei Erwerb einer neuen Registrierkasse sollte sich der Unternehmer vertraglich bestätigen lassen, dass die Registrierkasse eine geeignete Schnittstelle für die zukünftige Sicherheitseinrichtung bietet und auch 2017 noch verwendbar sein wird. Überdies ist es ratsam, sich über zusätzliche Kosten zu informieren.

Im Erlass sind nähere Informationen zu laufenden Verpflichtungen des Unternehmers enthalten (zB Erstellung von Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelegen, Meldung von nicht nur vorübergehenden Ausfällen).

Tipp: Für die Anschaffung einer Registrierkasse zwischen März 2015 und März 2017 kann eine Prämie in Höhe von 200 € im Wege der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.

4. Belegerteilungspflicht

Dem Kunden ist ein Beleg über die empfangene Barzahlung (auch bei Bankomat- und Kreditkartenzahlung, Zahlung mit Gutschein etc.) zu erteilen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz. Es gibt auch keine betragliche Untergrenze für den einzelnen Barumsatz (auch für Kleinstbeträge gilt Belegerteilungspflicht).

Erlaubt ist laut Erlass für mobil getätigte Umsätze bzw. vorbestellte Ware vorab Belege mittels Registrierkasse auszustellen und diese bei Ausfolgung der Ware und nach Barzahlung zu übergeben. Es ist auch möglich die vorab mit der Registrierkasse ausgestellten Belege auf der Ware, die ausgefolgt werden soll, anzubringen.

Mindestinhalt des Belegs:

  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  • den Tag der Belegausstellung,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • den Betrag der Barzahlung (wobei es genügt, dass dieser Betrag aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist).

Unter gewissen Voraussetzungen dürfen auch Symbole und Schlüsselzahlen verwendet werden.

Ab 01. April 2017 muss der Beleg, wenn er mit einer gesicherten Registrierkasse erstellt wird, weitere Belegdaten enthalten (Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlungen nach Umsatzsteuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code).

Handelsübliche Warenbezeichnungen
Die Warenbezeichnungen am Beleg müssen laut Erlass im Unterschied zu einer Rechnung nach Umsatzsteuergesetz nicht so detailliert sein (Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauchs). Nicht erlaubt ist die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen (wie Lebensmittel, Obst etc.).

Beispiele des BMF für handelsübliche Warenbezeichnungen

BrancheZulässige Warenbezeichnung
nach § 11 UStG
Zulässige Warenbezeichnung
nach § 132a BAO
Keine zulässige Waren-bezeichnung
nach § 132a BAO
BlumengeschäftRosen, Tulpen, NelkenSchnittblumen, Blumenstrauß, Gesteck, Topfblumen, Gehölze      Blumen
Obst-/GemüsegeschäftGolden Delicious Äpfel, Williams-Christbirne,   Eisbergsalat        Äpfel, Birne, SalatObst, Gemüse
BäckerHandsemmel, Grahamweckerl, VollkornbrotSemmel oder Kleingebäck, BrotBackwaren
Fleischerei/Bauernmarkt          Salami, Beiried vom RindWurst, RindfleischFleischwaren

 

Aufbewahrungspflichten
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen. Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

Belegentgegennahmepflicht
Grundsätzlich gilt, dass der Beleg dem Kunden auszuhändigen ist. Dieser muss ihn entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Sollte der Kunde den Beleg jedoch liegenlassen, hat dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Es könnte aber bei einer Finanzkontrolle gefragt werden, ob ihm ein Beleg ausgestellt wurde.

5. Wichtige Erleichterungen bei der Erfassung von Barumsätzen

Umsätze im Freien
Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich. Die Tageslosung (Unterschied Anfangs- und Endbestand) muss nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassabericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung). In diesem Fall entfallen Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Achtung: Diese Regelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € (netto) je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind nur die Umsätze im Freien heranzuziehen (isolierte Betrachtung).

Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird und dabei die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung gelangt, ist der Verkauf von Urprodukten im Freien nicht auf die 30.000 € - Grenze für Umsätze im Freien anzurechnen.

Die Regelung gilt etwa für Verkäufe im Freien, vom einfachen Verkaufstisch oder aus offenen Verkaufsbuden. Dies gilt auch, wenn sich der Verkaufstisch/Verkaufsstand in einer Markthalle befindet.

Beispiele:

  • Einfacher Verkaufsstand am Bauernmarkt oder in einer Markthalle

Werden die Umsätze in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt, kann die Erleichterung für Umsätze im Freien nicht in Anspruch genommen werden.

Eine Räumlichkeit ist dann fest umschlossen, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind bzw. wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist. Diese Abgrenzung gilt auch für Verkaufsfahrzeuge.
   
Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist (z.B. Stand direkt vorm Haus, Christbaumverkauf im Hof) bzw. andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird (z.B. wenn beim Verkauf auch Waren aus der Räumlichkeit geholt werden).

Wird die Umsatzgrenze (30.000 €) überschritten, kann die Erleichterung für Umsätze im Freien nicht in Anspruch genommen werden.

Wird neben der Umsatzgrenze von 30.000 € (netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem) überdies die Barumsatzgrenze von 7.500 € (netto je Kalenderjahr und Betrieb) überschritten, besteht nicht nur Belegerteilungs-, sondern auch Registrierkassenpflicht für diesen Betrieb. In diesem Fall kann laut Erlass aber noch die Erleichterung für mobile Umsätze (siehe unten) in Anspruch genommen werden.

Hüttenumsätze

Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich.

Achtung: Diese Regelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € (netto) je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind nur die Hüttenumsätze heranzuziehen (isolierte Betrachtung).

Die Umsätze aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen des Almausschankes sind bei der Ermittlung der 30.000 Euro-Grenze einzubeziehen.


Gemäß dem Erlass des BMF ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.

Wird die Umsatzgrenze (30.000 €) überschritten, kann die Erleichterung für Hüttenumsätze nicht in Anspruch genommen werden.

Wird neben der Umsatzgrenze von 30.000 € (netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigem) überdies die Barumsatzgrenze von 7.500 € (netto je Kalenderjahr und Betrieb) überschritten, besteht nicht nur Belegerteilungs-, sondern auch Registrierkassenpflicht für diesen Betrieb.

Buschenschankumsätze

Für Umsätze, die in einem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist.

Achtung: Diese Regelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € (netto) je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind hier die gesamtbetrieblichen Umsätze heranzuziehen (keine isolierte Betrachtung der Buschenschankumsätze möglich).

In die 30.000 € - Grenze nicht einzurechnen sind begünstigte Umsätze im Freien bzw. begünstigte Hüttenumsätze.

Wird die Umsatzgrenze (30.000 € gesamtbetriebliche Umsätze) überschritten, kann die Erleichterung für Buschenschankumsätze nicht in Anspruch genommen werden.

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte (Erleichterung für mobile Umsätze)
Wenn bei Registrierkassenpflicht auch Lieferungen und sonstige Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbracht werden, besteht die Möglichkeit, dem Kunden zuerst einen händischen Beleg auszustellen und hiervon eine Durchschrift aufzubewahren. Nach Rückkehr in die Betriebstätte hat ohne unnötigen Aufschub eine Nacherfassung in der Registrierkasse zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Betrag des einzelnen Beleges nachzuerfassen und ein Zusammenhang zum nacherfassten Barumsatz herzustellen. Ein weiterer Beleg muss nicht ausgedruckt werden.

Eine Vereinfachung bei der Erfassung kann laut Erlass in Anspruch genommen werden, wenn das „mobile“ Produktsortiment nicht mehr als 20 gleichpreisige Waren/Gegenstände umfasst.

Mobil getätigte Umsätze können jedoch auch vorab in der Registrierkasse erfasst und die Belege gleichzeitig mittels Registrierkasse ausgestellt werden. Erfolgt kein Verkauf dieser Produkte, können diese ausgestellten Belege bei Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse storniert werden.

Beispiele:

  • Immer wenn es sich um einen „Umsatz im Freien“ handeln würde (siehe oben)
  • Verkauf am Bauernmarkt
  • Verkauf bei einer mehrtägigen Veranstaltung am Rathausplatz
  • Auslieferung von Wein, Blumen etc. direkt an den Kunden (mit Barzahlung)
  • Verkauf in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen 

 

Ohne unnötigen Aufschub ist einzelfallbezogen bzw. branchenbedingt zu beurteilen. Wenn Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Erfüllungsgehilfen verkaufen und dieser den Landwirten nur einmal wöchentlich die Belegdurchschriften zur Nacherfassung überbringt, ist die Wochenfrist laut Erlass ausreichend.

Für Bauernläden sind im Erlass weitere Möglichkeiten zur Erfassung der Einnahmen angeführt.

Beispiel aus dem Erlass:
Ein Landwirt verkauft in seinem Bauernladen nicht nur eigene Waren, sondern auch Waren anderer Landwirte. Soweit der Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung dem Käufer ausdrücklich offen gelegt wird, handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Diese Mitverkäufe können in einer Registrierkassa erfasst werden. In diesen Fällen müssen auf den erteilten Belegen die für andere Landwirte verkauften Waren als solche ausgewiesen werden. In solchen Fällen (echte Durchlaufer) fällt die Registrierkassenpflicht auch im Sinne einer nachträglichen Erfassung durch den liefernden Unternehmer weg.

Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sowie Selbstbedienungsumsätze
Für bestehende Automaten gilt, dass sie bis 2027 nicht umgerüstet werden müssen. Werden ab dem 01.01.2016 Automaten in Betrieb genommen, kann eine einfache Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 € nicht übersteigt. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle 6 Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (mindestens einmal pro Monat) zu führen. Wie Automatenumsätze können laut Erlass auch Selbstbedienungsgeschäfte behandelt werden (Selbstbedienung gegen Einwurf in eine Box).

6. Strafbestimmungen

Bereits die Verletzung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (bis 5.000 €). Es muss dabei zu keiner Verkürzung von Abgaben kommen.

7. Links zum Erlass und zur Homepage des BMF

Im genannten Erlass sind weitere Details enthalten. Er ist auf der Homepage des BMF unter folgendem Link abrufbar:


Auch auf der Homepage des BMF werden Informationen veröffentlicht:


Zu den Einkommensteuerrichtlinien des BMF:

Für nähere Informationen stehen die Landes-Landwirtschaftskammern zur Verfügung.
www.lko.at

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Information trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und jegliche Haftung der Autoren ausgeschlossen ist.

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