close
loading
Intranet
overlay
header

Die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen zur Kennzeichnung bzw. Etikettierung von Lebensmitteln sind in der EU-Verbraucherinformationsverordnung (Verordnung (EU) 1169/2011) seit 2014 in allen Mitgliedsstaaten gültig. Die Vorschriften zielen darauf ab, dass Lebensmittelhersteller:innen europaweit einheitliche Vorgaben zur Kennzeichnung einhalten, sodass Verbraucher:innen beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden um für sie richtige Kaufentscheidungen treffen zu können.

Verantwortlich für die Information ist der Lebensmittelunternehmer:in, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird.


Informationen müssen deutlich lesbar sein!

Die festgelegten verpflichtenden Angaben haben an einer gut sichtbaren Stelle zu stehen und sie müssen deutlich und gut lesbar sein, mit einer Mindestschriftgröße der Kleinbuchstaben von 1,2 mm.

Folgende Angaben sind Pflicht:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Nettofüllmenge
  • Zutatenverzeichnis
  • Allergenkennzeichnung
  • Nährwertkennzeichnung (ausgenommen sind Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.)
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Losnummer
  • Name und Adresse des Herstellers

Als Hilfestellung zur Anfertigung korrekter Etiketten, wurde eine Serie von Musteretiketten mit den allgemeinen und speziellen Vorschriften zu den gängigen Warengruppen der Direktvermarktung erstellt.

Die Verbraucher:innen sind auf die 14 wichtigen Allergieauslöser (Allergene; Anhang II LMIV) hinzuweisen und zwar bei verpackter Ware durch Hervorhebung in der Zutatenliste und bei loser Waren durch Hinweise oder mündliche Information. Nähere Informationen siehe „Merkblatt Allergeninformation“

Wird bei offener Ware die Allergeninformation mündlich erteilt, so ist eine Schulung zu absolvieren (auch online möglich: www.allergene-schulung.at)

Nährwertkennzeichnung

Von einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung sind Direktvermarkter ausgenommen.
Die Ausnahme gilt nicht, wenn an den Großhandel oder ins Ausland vermarktet wird.

Herkunftskennzeichnung

Die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft gilt bei Obst, Gemüse, Eier, Fisch und Honig, sowie bei Fleisch von Rind, Schwein, Geflügel, Lamm und Ziege.

Passwort vergessen?