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Bäuerliche Nebentätigkeiten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

(C) SVB

Die Meldung der Umsätze aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, vom Jahr 2017 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), steht wieder vor der Tür. Spätestens am 30. April 2018 muss die Meldung bei der SVB eingelangt sein. Beim Betriebszweig Direktvermarktung sind dabei Betriebe betroffen, welche Produkte vermarkten, die nicht als Urprodukt eingestuft sind, sondern unter Be- und Verarbeitung fallen. Die Abgrenzung zwischen Urprodukt und  be- und verarbeitetem Produkt ist in einer Broschüre der SVB ersichtlich.

Meldepflicht hat jeder Betrieb der landwirtschaftliche Nebentätigkeiten ausübt, ab dem ersten Euro, jedoch gilt ein Freibetrag von 3.700 €, welcher dann seitens der SVB abgezogen wird.

Die Meldung kann über ein Formular erfolgen bzw. auch als Onlinemeldung auf der Homepage der SVB durchgeführt werden. Falls die Frist versäumt wird, muss mit einer Beitragserhöhung von 5 % gerechnet werden.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

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