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Steuererklärungen für 2017

Die Einnahmen aus der Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten werden bei pauschalierten Betrieben als zusätzliche Einkommensquelle gewertet. Somit müssen die damit erwirtschafteten Umsätze jedenfalls aufgezeichnet werden. Wenn eine Steuererklärung notwendig ist, dann müssen diese Umsätze darin auch angeführt werden.

Ein Land- und Forstwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder sein Einkommen im Jahr 2017 mehr als 11.000 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommenssteuer- erklärung zu mindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.

Die Steuererklärungen in Papierform sind grundsätzlich bis spätestens Ende April 2018 dem Finanzamt zu übermitteln. In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Bei Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni  2018. Bei Vertretung durch einen Steuerberater gelten ebenfalls längere Abgabefristen.

Hinweis: Das Formular Komb 26 - Beilage für Einkünfte aus Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung - in der Version vom 9. November 2017 enthielt fehlerhafte Zeilen und wurde geändert. Sollte Ihnen diese Version vorliegen, wird empfohlen, stattdessen das Formular Komb 26 in der Version vom 17. Jänner 2018 zu verwenden und auszufüllen.

Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung zusammengestellt.

Wichtiger Hinweis: Trotz sorgfältigster Bearbeitung erfolgen alle Angaben in dieser Information ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren ist ausgeschlossen.

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