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Als Download steht eine Liste mit Beispielen zur Anwendung der Umsatzsteuersätze ab 2016 zur Verfügung. Da aufgrund der Neuregelung zahlreiche Abgrenzungsfragen auftraten, wandte sich die LKÖ mit Zweifelsfragen an das BMF. Die Anfragebeantwortungen des BMF sind in die Liste eingearbeitet.

Zuletzt wurde die Liste um folgende Auskunft des BMF ergänzt: Gemüsejungpflanzen sind laut BMF grundsätzlich von der Position 0602 der KN erfasst und unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz von 13 %.


Wichtiger Hinweis:
Trotz sorgfältigster Bearbeitung erfolgen alle Angaben in dieser Information ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren ist ausgeschlossen.

Umsatzsteuersätze ab 2016 - Liste mit Beispielen

Gegenfinanzierungsmaßnahme der Steuerreform
Eine Gegenfinanzierungsmaßnahme im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 war die Anhebung des ermäßigten Steuersatzes auf 13 % für gewisse Lieferungen und Leistungen. Dabei wurde unter anderem die bisherige Anlage zum Umsatzsteuergesetz in eine Anlage 1 (Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 %) und eine Anlage 2 (Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 13 %) geteilt. Der Umfang der in Anlage 1 und Anlage 2 übernommenen Gegenstände wurde grundsätzlich nicht geändert.

Warengruppen der Kombinierten Nomenklatur und Umsätze lt. UStG
In den Anlagen sind einzelne Warengruppen mit Verweis auf ein Kapitel oder eine Position in der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet (Anhang I der Kombinierten Nomenklatur). Die Kombinierte Nomenklatur ist eine EU-Verordnung, der Anhang I wird mittels Kommissionsverordnung erlassen. Dieser dient der Einordnung der Waren. Darüber hinaus zählt § 10 Abs 2 UStG weitere Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, und § 10 Abs 3 UStG weitere Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterliegen.

Auswirkung auf Umsatzsteuerpauschalierung
Die Änderungen machten auch eine Anpassung der Umsatzsteuerpauschalierung (Einheitswert bis 150.000 Euro Umsatz bis 400.000 Euro) notwendig. Der Durchschnittssteuersatz bei Lieferung und Leistung an einen Unternehmer für sein Unternehmen wurde von 12 % auf 13 % angehoben. Für die Lieferung und Leistung an Nichtunternehmer beträgt der Steuersatz weiterhin meist 10 %; wäre aber der ermäßigte Steuersatz in Höhe vom 13 % anzuwenden, erhöht sich auch der Steuersatz im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung auf 13 % (z.B. Brennholz, Wein und Most ab Hof, ab 01. Mai 2016 Urlaub am Bauernhof).

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Landes-Landwirtschaftskammer.

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