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Zulassung als Milchverarbeitungsbetrieb

Einreichunterlage zur Zulassung als Milchverarbeitungsbetrieb und Zuteilung einer Zulassungsnummer (Stand: Juni 2022)
Titelbild Einreichunterlage zur Zulassung als Milchverarbeitungsbetrieb und Zuteilung einer Zulassungsnummer

Eintragung als Lebensmittelunternehmer
Jeder Landwirt ist Lebensmittelunternehmer und mit seiner LFBIS-Nummer automatisch als Lebensmittelunternehmer eingetragen bzw. behördlich registriert.

Die Eintragung als Lebensmittelunternehmer ist ausreichend für Milchverarbeitungsbetriebe, die

  • Milch und Milcherzeugnisse herstellen und die Produkte direkt an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den Einzelhandel innerhalb Österreichs abgeben.

Für Milchverarbeitungsbetriebe besteht die Zulassungspflicht, wenn sie

  • ... pasteurisierte Trinkmilch oder nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse aus Rohmilch herstellen.
  • ... Milcherzeugnisse produzieren und ins Ausland oder an den Großhandel liefern.
  • ... Eis aus Rohmilch herstellen.
  • ... Milch für die Verarbeitung zukaufen.

Erfordernisse für die Zulassung

  1. Antragstellung auf Zulassung gemäß Zulassungsverordnung bei der Bezirkshauptmannschaft (Inhalt des Antrags: Informationen zum Betrieb, Verantwortlicher, Betriebsart bzw. Tätigkeit, Plan/Skizze der Räume, Ausstattung, Wasserversorgung, Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Hygienemaßnahmen, Weiterbildung, Entsorgung tierischer Nebenprodukte)
  2. Kontrolle vor Ort durch die zuständige Lebensmittel oder Veterinäraufsicht
  3. Zulassungsbescheid von der Behörde, mit Zuteilung einer Zulassungsnummer und Angabe,wofür der Betrieb zugelassen ist.

Nach erfolgter Zulassung kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Änderungen sind zu melden!

Kontrollhäufigkeit und Kosten

Kontrollen für zugelassene Betriebe
Zugelassene Betriebe werden von der Veterinäraufsicht gemäß MIK (= von der Behörde erstellter mehrjähriger integrierter risikobasierter Kontrollplan), je nach Risikoeinstufung des Betriebes, Verarbeitungsmenge und/oder Auftreten von Mängeln mindestens einmal pro Jahr kontrolliert. Die Kontrollkosten sind abhängig vom Zeitaufwand und betragen rund € 18 je ¼ Stunde plus Fahrtkosten.

Kontrollen für registrierte bzw. eingetragene Betriebe
Registrierte bzw. eingetragene Betriebe werden je nach Produkt und Regelung der Zuständigkeit im jeweiligen Bundesland meist von der Lebensmittelaufsicht kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen ist abhängig von der Risikoeinstufung des Betriebes und der Schwerpunktsetzung der Behörde. Kostenpflichtig sind auch Nachkontrollen, die durchgeführt werden, wenn bei der Kontrolle Mängel festgestellt wurden.

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