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Neuerungen bei der Lebensmittelkennzeichnungen - die neue Verbraucherinformations-Verordnung

Mit 13.12.2014 gelten einige Neuerungen bei der Lebensmittelkennzeichnung. Ziel der EU-Verordnung ist die bessere Information der Verbraucher beim Lebensmitteleinkauf. Die Angaben auf den Etiketten sollen besser lesbar sein und sie sollen mehr Informationen beinhalten, wie die Herkunft von Fleisch und Geflügel, das Hervorheben allergener Stoffe und die Angabe der Nährwerte. Ab Dezember 2014 sind Verbraucher auf die 14 wichtigen Allergieauslöser (Allergene) beim Kauf loser Waren hinzuweisen – keine Ausnahmen für Direktvermarkter und Buschenschänker! Von einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung sind Direktvermarkter ausgenommen, außer sie beliefern den Großhandel oder verweisen auf besondere Nährwerte.


Übersicht über alle Informationen und Neuerungen zur Lebensmittelkennzeichnung:

HIER: Detaillierte Informationen zur Kennzeichnung und alle Neuerungen (Teil1)  (Überschriften):

  • Verpflichtende Angaben für verpackte Lebensmittel
  • Weitere verpflichtende Angabe für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln.
  • NEU: vorgeschriebene Mindestschriftgröße
  • NEU: Hervorheben von Allergenen in der Zutatenliste
  • NEU: Information über Allergene bei losen Lebensmittel
  • NEU: Angabe des Datums des Einfrierens
  • NEU: Kennzeichnung von Nano-MaterialienÄnderungen bei der Sichtfeldregelung
  • NEU: Herkunftsangabe: Verschärfter Täuschungsschutz - Kennzeichnung von Imitaten und Klebefleisch
  • Verpflichtende Nährwertdeklaration

Weitere Neuerungen (Teil 2):
(Stand: 10.08.2015)

  • NEU: Sichtfeldregelung
    Folgende Angaben müssen auf einen Blick erfassbar sein (ohne das Produkt zu drehen oder zu wenden):

    • Bezeichnung des Lebensmittels
    • Nettofüllmenge
    • Alkoholgehalt (bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol)

  • NEU: Mindesthaltbarkeitsdatum und Lagerbedingungen müssen beisammen stehen.
  • NEU: Hinweis auf Lagerbedingungen und Verbrauchsfrist nach dem Öffnen
  • NEU: Kennzeichnung von Wursthüllen
    Die Wursthülle ist zu deklarieren. Wenn diese essbar ist, in deren Art z.B. Schafsaitling, wenn diese nicht essbar ist, mit dem Wortlaut "Wursthülle nicht zum Verzehr geeignet".
  • NEU: Herkunftskennzeichnung von Fleisch
    Die Herkunft von verpacktem frischem bzw. tiefgekühltem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel ist am Etikett mit folgenden Angaben zu kennzeichnen.

    • „aufgezogen in: Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands“, in dem die Aufzucht statt-gefunden hat (gemäß den artenspezifischen Kriterien)
    • „geschlachtet in: Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlandes“, in dem die Schlachtung stattgefunden hat.
    • die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches

    Bei offener Ware, Fleischzubereitungen, Fleisch als Zutat und Fleischwaren muss die Herkunft nicht deklariert werden.

Zur Erstellung korrekter Etiketten werden die bewährten Musteretiketten (begutachtet durch die AGES) eingesetzt, die nach Überarbeitung und neuerlicher Begutachtung in den Referaten für Direktvermarktung wieder zur Verfügung stehen werden.

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