Die Ausnahme von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für bäuerliche Direktvermarktungserzeugnisse ist grundsätzlich in der EU-Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (V0 (EG) Nr. 1169/2011 Anhang V) festgelegt. Von der Nährwertkennzeichnungspflicht befreit sind alle Direktvermarktungserzeugnisse mit allen Vertriebsvarianten, wie
- der Verkauf Ab Hof,
- in Bauernläden,
- auf Märkten,
- im Rahmen der Hauszustellung oder
- beispielsweise auch im Supermarkt,
unabhängig davon, wie die Verkaufsanbahnung (Postwurf, Internet, Onlineshop etc.) bzw. die Zustellung erfolgt. Entscheidend ist, dass die Produkte regional und punktuell vertrieben werden.
Was fällt unter "regionaler und punktueller Vertrieb"?
Darunter fallen lokale Einzelhandelsgeschäfte oder auch Supermärkte, etwa mit "Regionalregal" oder mit einer "Bauernecke".Vermarktet ein Betrieb Produkte u.a. auch via Onlineshop/Internetshop, dann gilt die Ausnahme, sofern der Vertrieb „regional und punktuell“ erfolgt. D.h. die Produkte können zwar an Kunden in ganz Österreich geliefert werden, allerdings erfolgt die Vermarktung nur punktuell (d.h. zeitlich oder örtlich punktuell; einzelne Aufträge an einzelne Lieferadressen; Betrieb verfolgt auch andere Vermarktungswege als den Onlinshop).
Nährwertkennzeichnung für ...
... Produkte, die flächendeckend in ganz Österreich erhältlich sind oder ins Ausland verkauft werden, fallen allerdings nicht in die Ausnahme und für diese gilt ab 13. Dezember 2016 die Verpflichtung zur Kennzeichnung bestimmter Nährwerte (Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz). Erläuterungen und Beispiele::
- "Listung in Supermärkten in ganz Österreich" ... Pflicht, wenn in allen Filialen einer Supermarktkette
- Onlineshop/Internetshop ... Pflicht für die Produkte, die ins Ausland verkauft werden.