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Zulassungspflicht für Schlachtbetriebe

LK Ö / Ortner

Für die Schlachtung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden, Straußen und Farmwild am Bauernhof ist immer eine Zulassung im Sinne des Hygienerechts erforderlich.

Betriebe, die die Tiere schlachten lassen und das Fleisch am Betrieb verarbeiten und innerhalb Österreichs an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den Einzelhandel vermarkten, reicht die Eintragung als Lebensmittelunternehmer.
Die Eintragung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch durch die LFBIS-Nummer des Betriebes.

(Veröffentlichung: Juli 2011)

Information zur Eintragung und Zulassung als bäuerlicher Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe
Titelbild Information zur Eintragung und Zulassung als bäuerlicher Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe

Erfordernisse für die Zulassung

  1. Antragstellung auf Zulassung gemäß Zulassungsverordnung bei der Bezirkshauptmannschaft (Inhalt des Antrags: Informationen zum Betrieb, Verantwortlicher, Betriebsart bzw. Tätigkeit, Plan/Skizze der Räume, Ausstattung, Wasserversorgung, Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Hygienemaßnahmen, Weiterbildung, Entsorgung tierischer Nebenprodukte)
  2. Kontrolle vor Ort durch die zuständige Lebensmittel oder Veterinäraufsicht
  3. Zulassungsbescheid von der Behörde, mit Zuteilung einer Zulassungsnummer und Angabe,wofür der Betrieb zugelassen ist.

Nach erfolgter Zulassung kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Änderungen sind zu melden!

Kontrollhäufigkeit und Kosten

Kontrollen für zugelassene Betriebe
Zugelassene Betriebe werden von der Veterinäraufsicht gemäß MIK (= von der Behörde erstellter mehrjähriger integrierter risikobasierter Kontrollplan), je nach Risikoeinstufung des Betriebes, Verarbeitungsmenge und/oder Auftreten von Mängeln mindestens einmal pro Jahr kontrolliert. Die Kontrollkosten sind abhängig vom Zeitaufwand und betragen rund € 18 je ¼ Stunde plus Fahrtkosten.

Kontrollen für registrierte bzw. eingetragene Betriebe
Registrierte bzw. eingetragene Betriebe werden je nach Produkt und Regelung der Zuständigkeit im jeweiligen Bundesland meist von der Lebensmittelaufsicht kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen ist abhängig von der Risikoeinstufung des Betriebes und der Schwerpunktsetzung der Behörde. Kostenpflichtig sind auch Nachkontrollen, die durchgeführt werden, wenn bei der Kontrolle Mängel festgestellt wurden.

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